Satzung

Vereinssatzung Schützenverein Hegerort e.V.

§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins

1.
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Hegerort e. V.“

2.
Der Verein hat seinen Sitz in 48720 Rosendahl-Holtwick, Hegerort.

3.
Der Schützenverein Hegerort bezweckt die Fortführung alter Traditionen in Erhaltung des alljährlichen Schützenfestes, welches nach dem Wahlspruch
Heimat, Liebe, Treue
erhalten bleiben soll.

4.
Die Mitgliedsbeiträge und etwaige Überschüsse werden ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Schützenvereins.

§ 2
Mitgliedschaft

Mitglied des Schützenvereins kann jeder werden, der das 15. Lebensjahr vollendet hat.

§ 3
Ende der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder durch Auflösung des Vereins.

2.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

3.
Mitglieder die durch ihr Verhalten in dem Schützenverein sich der Mitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch den Vorstand für einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betreffende Mitglied anzuhören.

4.
Mitglieder, die den Jahresbeitrag nicht zahlen, verlieren ihre Mitgliedschaft. Alle Mitglieder sind verpflichtet, eine evtl. Adressen- bzw. Kontoänderung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

5.
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4
Organe des Schützenvereins

Organe des Schützenvereins Hegerort sind

1.    die Mitgliederversammlung

2.    der Vorstand.

§5
Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des Vorstands

1.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem 1. Stellvertreter, dem 2. Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Jugendvertreter – wählbar bis zu einem Alter von 25 Jahren – drei Beisitzern, dem Oberst sowie dem Kompanieführer der 1. Kompanie als Vertreter des Offizierskorps.

2.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Aus dem Vorstand scheiden alle 2 Jahre vier bzw. fünf Mitglieder aus und werden durch Wiederwahl oder durch Neuwahl eines anderen Vereinsmitgliedes ersetzt. Die Vorstandsmitglieder besetzen intern und nach Absprache die entsprechenden Aufgabenbereiche.

3.
Der Vorstand hat die Pflicht, die Interessen des Schützenvereins in selbstloser Weise wahrzunehmen, über die Einhaltung der Satzung zu wachen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und das vermögen des Vereins zu verwalten.

4.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, seinem 1. Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassierer und dem Oberst. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
– gemeinschaftlich handelnd-.

§6
Der Vorstand

1.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Er fast seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

2.
Der Vorstand beruft alljährlich eine Mitgliederversammlung ein und erstellt hierzu eine Tagesordnung.

§ 7
Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vor deren Stattfinden durch schriftliche Einladung einberufen. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung können zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden. Über deren Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

2.Die Versammlung wird durch den Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter geleitet. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

3.
Eine außerordentliche Generalversammlung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen hat zu erfolgen, wenn dies von 45 % aller Mitglieder schriftlich oder dem Vorstand verlangt wird.

4.
Über den Versammlungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen und vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8
Offizierskorps

Das Offizierskorps wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Im Verhinderungsfalle ist für geeigneten Ersatz zu sorgen. Die Ersatzgestaltung ist jeweils dem Vorstand mitzuteilen.

§ 9
Schützenfest

1.
Die jährliche Schützenfestvergabe erfolgt, sofern durch die Mitgliederversammlung kein anderer Beschluß gefaßt wird, durch den Vorstand. Die Festfolge der Schützenfeste wird ebenfalls durch den vorstand festgelegt.

2.
Ehrensache eines jeden aktiven Schützen ist es, einen Schuß auf den Vogel abzugeben. Schützenkönig kann nur ein Vereinsmitglied werden, der wenigstens in den letzten drei Jahren hintereinander den Mitgliedsbeitrag gezahlt und mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat.

3.
Die Schießordnung wird vom Vorstand geregelt.

4.
Die Königin muß eine Familienangehörige, Ehefrau, Tochter, Schwester, Lebensgefährtin eines Vereinsmitgliedes sein.

5.
Über die Rechte und Pflichten des Königspaares gibt der Vorstand Auskunft.

6.
Der amtierende  König hat für den Vogel zu sorgen.

7.
Auftretende Zweifelsfragen während des Schützenfestes werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder entschieden

§ 10
Beiträge

1.
Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

2.
Zur Prüfung der Kasse werden jährlich von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Kassenbücher des Vereins einmal jährlich nach Schluß des Rechnungsjahres zu prüfen und den vorgefundenen Kassenbestand in de Büchern zu bescheinigen sowie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11
Satzungsänderung

1.
Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel.

2.
Der Vereinszweck kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form geändert werden.

§ 12
Auflösung des Schützenvereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt in der Mitgliederversammlung durch Beschluß mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist nur befugt, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind. An wen das vorhandene Vereinsvermögen im Fall der Auflösung fallen soll und wem Königsketten, Fahnen und sonstige Vereinsunterlagen zur Aufbewahrung übergeben werden sollen, ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung festzulegen.

§ 13
Teilnahme der Fahnenoffiziere an Beisetzungen von
Vereinsmitgliedern

Die Fahnenoffiziere nehmen mit der Schützenfahne an Beisetzungen von Vereinsmitgliedern in Rosendahl oder Legden sowie Ehrenmitgliedern teil. Zu allen anderen Beisetzungen wird ein Blumenstrauß oder ein Gesteck gegeben. In der Woche nach der Mitgliederversammlung wird für alle Verstorbenen des Schützenvereins eine Heilige Messe gefeiert.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 9. Dezember 2005 beschlossen.

Änderung im § 7 Absatz 3. Und § 10 Absatz 1 beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 11. Dezember 2009.

Die Homepage des Schützenvereins Hegerort e.V.

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.